Im Namen des Volkes von Estichà und allen elurischen Landen,
im Namen des Wahren Glaubens an die göttlichen Prinzipien des Hostinos und der Mra-Aggar,

im festen Willen, die Stadt und ihr Land vor jedwedem Unbill von außen und innen, vor Chaos und Brodem, Unsicherheit und Zweifel, Zerstrittenheit und Uneinigkeit zu schützen und die Souveränität, Freiheit, Wohlstand, Sicherheit und Einigkeit der Stadt Estichà und ihrer Länder zu wahren und dem Wahren Glauben an die göttlichen Prinzipien des Hostinos und der Mra-Aggar sowie ihrer göttlichen Kinder und Kindeskinder zu dienen, sei der Stadt Estichà und allen Landen des elurischen Reiches folgende Verfassung gegeben.








Artikel 1
Das Elurische Reich ist ein unabhängiger, freier Staat, das keinem einzelnen Volk und keinem anderen Staatsgebilde untertan ist, sondern in weltlichen Dingen volle Handlungsfreiheit innerhalb seines Territoriums besitzt.

Artikel 2
Die Verfassung bestimmt die Grundrechte, die das staatliche Handeln des Elurischen Reiches bestimmen sollen, den Repsekt und die Förderung von Freiheit vor Unterdrückung, Gerechtigkeit und Gleichheit seiner Bürger vor dem Gesetz und Toleranz sowie die Verteidigung des Wahren Glaubens.

Artikel 3
Das Elurische Reich ist eine unteilbare Einheit, vereint unter der Regierung des Elurischen Reiches.

Artikel 4
Das Elurische Reich besteht aus der Stadtmark Estichà, den Prinzipaten Nord-Elùrya und Metchiya, sowie der Reichsdomäne Yanàla.

Artikel 5
Die Staatsgewalt ist in der Regentin des Elurischen Reiches, Ihrem Kabinett und im Volke verankert und wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.

Artikel 6
Die vorliegende Verfassung bindet als oberste Vorschrift der Rechtsordnung alle Organe der öffentlichen Gewalt und alle Bürger.

Artikel 7
Die Verfassung garantiert die Gesetzmäßigkeit des staatlichen Handelns, das Prinzip der öffentlichen Verkündung der rechtlichen Vorschriften, das Verbot der Rückwirkung von Maßnahmen, welche die individuellen Rechte eines Bürgers des Elurischen Reiches eingrenzen, nachteilige Wirkungen mit sich bringen oder zu schwererer Bestrafung führen, das Gebot der Rechtssicherheit für den Bürger, der rechtlichen Verantwortlichkeit der öffentlichen Gewalt und das Verbot von jeder Art von Willkür des Staates außerhalb der Gesetze und Verordnungen des Elurischen Reiches.

Artikel 8
Die Hauptstadt des Elurischen Reiches ist die Stadt Estichà. Offizielle Amtssprache ist das Chirjeya. Der Neue Kult ist alleinige Staatsreligion. Die Landesfarben sind blau-weiß.




Artikel 9
Es gibt keine rechtlichen Unterschiede zwischen den Rassen und Angehörigen der verschiedenen Volksgruppen innerhalb der Rassen, es sei denn, die Gleichheit verstößt gegen kirchliches Recht oder die Sittenhaftigkeit.

Artikel 10
Die Verfassung bekennt sich zur Unantastbarkeit der Freiheit des gesetzestreuen und loyalen Elurischen Bürgers und garantiert deshalb seine unverletzlichen und unverjährbaren Rechte, die die Grundlage der politischen Ordnung, des sozialen Friedens und der Gerechtigkeit darstellen.

Artikel 11
Alle Bürger, einschließlich der Regentin und der Regierungsmitglieder sind gleich vor dem Gesetz. Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Herkunft oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände benachteiligt werden. Dem Bürger wird garantiert, frei und ungebunden seine Meinung zu Politik und Gesellschaft äußern, solange diese keinen Aufruf zu Streik, Umsturz und Revolution beinhaltet, die Verfassung kritisiert oder ketzerischen Inhaltes ist.

Artikel 12
Die Organe der öffentlichen Gewalt müssen die Bedingungen dafür schaffen, daß Gleichberechtigung und individuelle Freiheit eines Bürgers des Elurischen Reiches verwirklicht und ausgeübt werden können.

Artikel 13
Die Verfassung und die Reichsregierung, allen voran die Regentin, bekennen sich zum Recht auf Leben des Elurischen Bürgers und zu dessen vollem Schutz in all seinen Formen. Die Todesstrafe darf im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse nach einer ordentlichen, dem Prinzip der Gerechtigkeit folgenden Gerichtsverhandlung gegen straffällige Bürger zum Schutze der Allgemeinheit vollstreckt werden.

Artikel 14
Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Jedem Bürger wird zudem das Recht gewährt, eine Waffe zu tragen, um sich selbst schützen zu können. Dieses Recht darf ihm nur aus den Gründen und durch die Verfahren entzogen werden, die in der Verfassung, in den Gesetzen und den Beschlüssen eines Organs der Reichsregierung festgelegt sind.

Artikel 15
Die Verfassung garantiert das Recht des Elurischen Bürgers auf gerichtlichen Schutz und darauf, eine rechtlich begründete Entscheidung zu erhalten.

Artikel 16
Jeder Bürger hat das Recht auf Verteidigung vor einem ordentlichen Gericht, auf eine angemessene Dauer der Verhandlung, auf die Vermutung seiner Unschuld und darauf, über den Inhalt der Anklage unterrichtet zu werden.

Artikel 17
Anerkannt wird die Freiheit zur Bildung von Vereinigungen und Versammlungen zu friedlichen Zwecken, die nicht den Umsturz der hier niedergeschriebenen Verfassung, der Reichsregierung oder der öffentlichen Ordnung beinhalten. Um die Öffentlichkeit zu gewährleisten, wird ein gesetzliches Register der gebildeten Vereinigungen geführt.

Artikel 18
Die Eltern haben das Recht zu wählen, welche Erziehung ihre Kinder erhalten sollen. Ebenso haben sie das Recht auf eine moralische Erziehung ihrer Kinder, die mit ihren eigenen Überzeugungen übereinstimmt, solange sich diese Erziehung nicht gegen das Elurische Reich richtet und Umsturz, Ketzerei, Aufruhr oder Revolution beinhaltet.

Artikel 19
Jeder gesetzestreue Bürger hat das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes und kann das Land in Übereinstimmung mit den Gesetzen und aktuellen Beschlüssen der Reichsregierung betreten und verlassen.

Artikel 20
Jede direkt betroffene Person hat das Recht, sich mit Anträgen an die Organe der öffentlichen Gewalt und der Reichsregierung zu wenden, deren Form und Wirkung vom Gesetz vorgesehen sind.

Artikel 21
Jeder Bürger hat das Recht, Gegenstände, Immobilien, Grund und Boden zu erwerben und dies an andere Bürger weiterzuvererben. Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

Artikel 22
Jeder Bürger hat das Recht, einen Betrieb zu gründen und ihn zum Wohle des Elurischen Reiches zu betreiben. Handwerker und andere gildenpflichtige Gewerbebetreiber sind jedoch dazu verpflichtet, sich einer bereits bestehenden Gilde einzugliedern und unterzuordnen. Weiteres wird durch die jeweilige Gesetzgebung (Gildengesetz) geregelt.

Artikel 23
Jeder Bürger hat das Recht mit Waren zu handeln, sie also zum Zwecke des Wiederverkaufs anzukaufen oder ins Elurische Reich ein- oder auszuführen. Er ist zudem von eventuellen Warenzöllen innerhalb des Reichsgebietes befreit.

Artikel 24
Jeder Bürger hat das Recht, einen öffentlichen Posten zu bekleiden, sofern es ihm von der Reichsregierung oder einer Provinzregierung angetragen wurde.Ferner hat jeder mündige Bürger, der die Vorjhana vollendet hat, das Recht, sich bei freien Wahlen als Kandidat für einen durch eine freie Wahl zu vergebenen Posten aufstellen zu lassen.
[Vorjhana: 14.-21. Lebensjahr]

Artikel 25
Den Provinzregierungen ist es gestattet, weitere Rechte zu gewähren, die nur innerhalb der Grenzen der jeweiligen Provinz gelten. Diese Rechte dürfen nicht den in der Verfassung gewährten Rechten und Geboten oder der Reichsordnung zuwider laufen. Diese Gesetze/Verordnungen werden von den Provinzregierungen der Reichsregierung vorgeschlagen und von dieser erlassen.

Artikel 26
Jedem Nichtbürger sind diese Rechte untersagt, können aber von Fall zu Fall durch Gerichtsbeschluß oder durch Anweisung der Reichsregierung gewährt werden. Ein Nichtbürger ist eine Person, die im Elurischen Reich wohnt und/oder arbeitet und keinen Bürgerbrief besitzt.

Artikel 27
Zu den Pflichten des Reichsbürgers gehört es,
Die Freiheit des Reiches und seiner Provinzen unter Einsatz seines Lebens verteidigen, bei der Brandbekämpfung mitzuwirken, dem Gericht in allen Fragen Rede und Antwort stehen, sich aus Außerhalb des Staatsgebietes gemäß der Gesetze des Reiches zu verhalten,
selbst der Obliegenheit seiner Bürgerbrieferneuerung und somit erfolgender Zahlung des Steuerbetrages nachzukommen.
jede von ihm beobachtete Straftat zur Anzeige zu bringen,
darauf zu achten, dass die Brunnen nicht verunreinigt werden.
Ein Bürger ist außerdem verpflichtet, die ihm von der Reichs- oder Provinzregierung auferlegten Aufgaben ohne Murren und Klagen und zu dem festgelegten Lohn zu entrichten.
Jeder Nichtbürger hat dieselben Pflichten wie die eines Bürgers zu erfüllen.
Priester dürfen von der Reichsregierung oder einem sonstigen weltlichen Organ nicht gegen ihren Willen zu Arbeiten herangezogen werden.




Artikel 28
Nur wer dem Wahren Glauben im Sinne des zehnten Kapitels der Reichsverfassung folgt, darf Bürger des Elurischen Reiches sein.

Artikel 29
Die Annahme oder Aufrechterhaltung einer anderen Staatsangehörigkeit beinhaltet den Verlust der elurischen Reichsangehörigkeit und umgekehrt. Dies beinhaltet nicht die Zugehörigkeit zum Kastenstaat der Allianz, da die Kastengemeinschaft ein geheiligtes Prinzip des rechtgläubigen chiranischen Volkes ist und unter dem Schutz der Kirche des Wahren Glaubens des Neuen Kultes steht.

Artikel 30
Alle gesetzestreuen Personen, ab dem Anfang der Vorjhana, die sich auf Elurischem Boden befinden, besitzen das Recht, Bürger des Elurischen Reiches zu werden, sofern sie Wahren Glaubens sind, die Bedingungen für eine Aufnahme in die Reichsbürgerschaft erfüllen und ihnen dieses Recht nicht von einem Mitglied der Elurischen Reichsregierung oder einem richterlichen Beschluß aberkannt wurde.
[Vorjhana: 14.-21. Lebensjahr]

Artikel 31
Reichsbürger im Sinne der Elurischen Verfassung ist nur der, der einen gesiegelten, gültigen Bürgerbrief besitzt.
# Der Bürgerbrief wird von der jeweiligen Stadtverwaltung der Provinzhauptstädte ausgegeben und im zentralen Reichsbürgerarchiv in der Reichshauptstadt Esticha dokumentiert. Die Dokumentation der gesamten Bürgerschaft obliegt dem Innenministerium unter der Leitung des Innenministers.
# Der Bürgerbrief hat eine Gültigkeit von einem halben Jahr ab Ausstellung.
# Sklaven und Ungläubige, sowie Vorbestrafte, denen durch Gerichtsbeschluß die Bürgerrechte für länger als 1 Jahr entzogen wurden, sind von einem weiteren Erwerb ausgeschlossen.
# Der Bürgerbrief der einem Familienoberhaupt ausgestellt wurde, erstreckt sich auf die gesamte Familie. Unter den Schutz der Bürgerrechte fallen somit alle Ehepartner sowie Kinder die die Adalana noch nicht vollendet haben.
[Adalana: 7.-14. Lebensjahr]

# Der Bürgerbrief ist ein reichseigenes Dokument. Dieses Dokument ist pfleglich zu behandeln und stellt keinen Eigentum des jeweiligen Besitzers dar. Der Bürgerbrief weist einen Reichsbürger in allen angegliederten Provinzen und Protektoraten als eben solchen aus.
# Die Steuergelder, die durch die Bürgerbriefvergabe eingenommen werden, werden durch das Innenministerium eingezogen und an das Finanzministerium übergeben. Einzige Verfügungsberechtigung über diese Steuereinnahmen steht der Regierung unter Vorsitz des Finanzministers zu.

Artikel 32
Bedingungen für den Erhalt des Bürgerbriefes:

Abschnitt A: Unabdingbare Voraussetzungen
# Nachweis eines festen Wohnsitzes im Elurischen Staatsgebiet. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Kauf- Miet- oder Pachtvertrages. Sollte ein solcher mündlich geschlossen sein, wird eine schriftliche Erklärung des kontrahierenden Vertragspartners verlangt
# Leistung des Eides auf die Götter des Wahren Glaubens, die Verfassung und die Reichsregierung des Elurischen Reiches. (nachfolgender Artikel)
# Entrichtung des festgesetzen Steuerbetrages. Der Steuerbetrag wird in Abwägung der finanziellen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen des Antragsstellers durch die Beamten des Innenministeriums per Bescheid festgesetzt. Gegen den Bescheid ist der Widerspruch beim Innenministerium zulässig. Weiteres regeln die Verordnungen des Innenministers.

Abschnitt B: Nachweise zur Erlangung der Bürgerrechte
Des weiteren muss mindestens einer der nachfolgenden Punkte erfüllt sein:
# Ein monatliches Einkommen von mindestens 30 Dublonen
# Grundbesitz im Hoheitsgebiet in einer der Provinzen des Elurischen Reiches.
# Besitz eines an eine Gilde angschlossenen Betriebes mit mindestens zwei Angestellten im Hoheitsgebiet des Elurischen Reiches.
Die Bedingungen müssen für das Elurische Reichsgebiet erfüllt werden und nicht alle in der Provinz, in der der Brief beantragt wird.

Artikel 33
Eidestext für die Aufnahme in die Bürgerschaft des Elurischen Reiches
"Ich >Name des zukünftigen Bürgers< schwöre bei den Göttern des Wahren Glaubens und dem Banner des Elurischen Reiches einen wahren Eid, dass ich, nachdem ich vom Elurischen Reich zum Bürger Elùryas angenommen wurde, der Regentin und der Regierung des Elurischen Reiches gehorsam und gegenwärtig sein will. Ferner schwöre ich für das Beste dieses Landes und seiner Bürgerschaft nach meinem höchsten Vermögen zu wirken, alle mir als Bürger obliegende Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und insonderheit der Bestimmungen der allgemeinen Reichsverfassung mich unweigerlich zu unterwerfen und solche aufrecht zu erhalten, überhaupt aber mich in allen Verhältnissen so zu zeigen, wie es einem ordentlichen Bürger eignet und gebührt."
Artikel 34
Nur ein Bürger des Elurischen Reiches hat ein Anrecht auf die Einhaltung der unter Kapitel 2 der Verfassung aufgeführten Rechte. (siehe dort)

Artikel 35
Geweihte Priester, Novizen und Laien, die einer religiösen Gruppe angehören, welche nach Kapitel zehn der Reichsverfassung des Wahren Glaubes sind, erhalten die Reichsbürgerschaft, ohne die Bedingungen des Artikels 32 Abschnitt A und B erfüllen zu müssen. Insbesondere sind sie von der Zahlung des Steuerbetrages gemäß Artikel 32 Abschnitt A freigestellt.

Artikel 36
Bürgschaft: Es ist einem Reichsbürger möglich, für einen Nichtbürger eine Bürgeschaft zu übernehmen, welche von den jeweiligen Bürgerbriefvergabestellen der Provinzen genehmigt und beglaubigt werden müssen. Dabei verpflichtet sich der Bürger für alle Vergehen des Nichtbürgers zu haften. Der Nichtbürger erhält bei Anerkennung der Bürgerschaft, das Recht auf eine Gerichtsverhandlung (Artikel 15, 16), und das Recht, Handel zu treiben (Artikel 23). Zudem übernimmt er die Pflichten eines Reichsbürgers (Artikel 27). Die Bürgschaft ist nur solange gültig, wie auch der Bürgerbrief des Bürgers gültig ist. Bei Erneuerung des Bürgerbriefes muß auch die Bürgschaft erneuert werden.

Artikel 37
Freibrief: Einem Nichtbürger ist es gestattet, einen Freibrief in jedem Bürgerbriefamt zu beantragen. Der Nichtbürger erhält bei Ausstellung des Freibriefes das Recht, Handel zu treiben (Artikel 23). Zudem übernimmt er die Pflichten eines Reichsbürgers (Artikel 27). Der Freibrief ist ein halbes Jahr gültig und die Kosten werden vom Minister für Finanzen festgelegt.




Artikel 38
Die Elurische Reichsregierung besteht aus der Regentin, dem Kanzler und dem Kabinett.

Artikel 39
Oberhaupt des Elurischen Staates und Führerin der Elurischen Reichsregierung ist die Regentin des Elurischen Reiches. Ihr obliegt in allen Belangen die oberste Entscheidungsgewalt und ist allein dem Kabinett verantwortlich wie die Verfassung es vorschreibt. Sämtliche Bürger des Elurischen Reiches, sämtliche Wesen innerhalb des Staatsgebiet des Elurischen Reiches, sowie alle Organe der staatlichen Gewalt und der bürgerlichen Öffentlichkeit mit Außnahme des Reichskabinetts hat sich ihrem Willen bedingungslos zu unterwerfen.

Artikel 40
Die Regierungen der Provinzen, namentlich die Prinzipale der Provinzen und den Stadtmarken sind sowie der Regentin als auch dem Kabinett untergeordnet und haben Weisungen dieser Institutionen umgehend Folge zu leisten. Dies ist notwendig, um die Sicherheit, Integrität und Einheit des Elurischen Reiches zu garantieren. Entscheidungen der Reichsregierung gelten auf dem gesamten Staatsgebiet uneingeschränkt. Alles Land, das heiliger Boden oder im Besitz der wahren Tempel der Stadt sind, ist davon ausgenommen.











Artikel 41
Die Regentin ist Oberhaupt des Elurischen Reiches und übt ihr Recht an der Staatsgewalt der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus.

Artikel 42
Ihre Person ist geheiligt und unverletzlich

Artikel 43
Die Regentin vertritt, es sei denn, sie verfügt es anders, den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. Staatsverträge mit anderen Staaten, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Elurische Reich oder seine Angehörigen übernommen werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kabinetts.

Artikel 44
Jedes Gesetz und jede Änderung der Verfassung bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion der Regentin.

Artikel 45
Die Regentin wird ohne Mitwirkung des Kabinetts, der Verwaltungsorgane, der untergeordneten Reichsstrukturen wie den Provinzen die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Maßnahmen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen. In dringenden Fällen wird sie das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren. Die Regentin ernennt unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung die Staatsbeamten. Der Regentin steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.

Artikel 46
Einziges Organ, welches Beschlüsse der Regentin des Elurischen Reiches wiederrufen kann, ist das Kabinett der Minister. Dazu müssen vier der fünf Minister des Kabinetts zustimmen.

Artikel 47
Sollte die Regentin ihr Amt, aus einem der unten angeführten Gründe nicht mehr ausüben können, so übernimmt der Kanzler als Reichsverweser die Staats- und Regierungsgeschäfte. Innerhalb von drei Monaten hat der Kanzler einen großen Reichstag einzuberufen, bei dem ein neues Oberhaupt für das elurische Reich gewählt wird. Dabei müssen mindestens 6 Stimmen auf das zukünftige Reichsoberhaupt entfallen.
Sollten mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, so scheidet nach jedem Wahlgang der stimmenschwächste Kandidat für den nächsten Wahlgang aus.
Durch einstimmigen Beschluß des großen Reichstages kann die Wahl des neuen Oberhauptes vertagt werden.
Sollte der Kanzler während seiner Tätigkeit als Reichsverweser gegen die Interessen des Reiches handelt, kann der für diesen Bereich zuständige Minister ein Veto einlegen. Die Entscheidung obliegt dann dem großen Reichstag und kann mit einfacher Mehrheit erfolgen.
Gründe die zur Wahl eines neuen Reichsoberhauptes führen:
- Verzicht des Reichsoberhauptes auf Ausübung des Amtes
- Enthebung durch einstimmigen Beschluß des großen Reichstages
- Tod des Reichsoberhauptes










Artikel 48
Der Kanzler wird von der Reichsregentin ernannt. Das Kabinett kann diesen Kanzler jedoch abwählen. Dazu müssen vier der fünf Minister des Kabinetts zustimmen.

Artikel 49
Die Aufgabe des Kanzlers ist es, die Zusammenstellung des Kabinetts zu bewerten und hat das Recht, es abzulehnen. Ein Kabinett bedarf für seine Legitimation der Zustimmung des Kanzlers.

Artikel 50
Der Kanzler hat das alleinige Recht, einen Reichstag zur Absetzung der Regentin einzuberufen.










Artikel 51
Aufgabe des Kabinetts ist es, die Regentin in ihrer Regierung zu unterstützen und ihr beratend und helfend loyal und treu zur Seite zu stehen, sowie Krisen des Staates zu überwinden helfen. Zudem bedarf es für Änderungen der Verfassung der Zustimmung des Kabinetts in Form einer Mehrheit von mindestens dreien von fünf Ministern.

Artikel 52
Das Kabinett setzt sich aus den Reichsministern und dem Schatzkanzler zusammen. Die Reichsminister sind:
- Der Minister für Justiz (Justizminister)
- Der Minister für Heer- und Verteidigungswesen (Kriegsminister)
- Der Minister für Inneres (Innenminister)
- Der Minister für Finanzen (Schatzkanzler)
- Der Minister für Staatspolitische Aufgaben (Außenminister)

Artikel 53
Die Minister besitzen in ihren Ressorts volle Befehlsgewalt gegenüber den untergeordneten Gewalten und den Regierungen der Provinzen und Stadtmarken, und sind alleinig der Regentin gegenüber verantwortlich.










Artikel 54
Die Reichsorgane sind in ihrer Befehslgewalt und ihren Befugnissen allen regionalen Institutionen, die ihre Legitimation aus den Provinzen des Reiches einschließlich der Stadt Estichà erhalten, übergeordnet und sind allein der Reichsregierung, dort insbesondere der Regentin selbst und dem zuständigen Minister gegenüber verantwortlich.

Artikel 55
Die Rechtssprechung nach den Gesetzen des Elurischen Reiches unterliegt den Gerichten des Elurischen Reiches. Richter werden vom Justiziminister ernannt und ggf. ihres Amtes enthoben. Der Justizminister ist gleichzeitig der Oberste Richter des Elurischen Reiches. Sollte der Justizminister selbst Gegenstand einer Verhandlung sein, so übernimmt die Regentin oder eine von ihr bestimmte Person oder Institution die Verhandlung.

Artikel 56
Der Kriegsminister ist verantwortlich für die Verteidigung des Reiches, für die Respektierung der Reichsgrenzen, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Durchsetzung der Beschlüsse und Gesetze der Reichs- und Provinzregierungen verantwortlich. Der Reichsminister ernennt den Kommandanten der Reichsgarde und den Reichsmarschall. Dem Ministerium für Heer- und Verteidigungswesen unterstehen ferner die Stadtgarden und Streitkräfte zu Land und Wasser sowie zur Luft.

Artikel 57
Der Innenminister ist für sämtliche verwaltungstechnischen Vorgänge der Regierung verantwortlich. Ihm unterstehen die Beamten im Staatsdienst. Aufgabe des Innenministeriums ist es, die Verordnungen und Artikel der Verfassung bzgl. der Bürgerrechte zu kontrollieren und durchzuführen.

Artikel 58
Der Schatzkanzler verwaltet und kontrolliert das Vermögen des Elurischen Reiches und ist für die Einhaltung und Festlegung von Zöllen und Staatsaus- gaben verantwortlich.

Artikel 59
Dem Ministerium für staatspolitische Aufgaben obliegt die Kontrolle des diplomatischen Korps sowie die Unterstützung der Regentin in diplomatischen und außenpolitischen Angelegenheiten.











Artikel 60
Die Provinzregierungen, namentlich die Prinzipale der Provinzen Nord-Elùrya, Metchiya und der Stadtmark Estichà, verwalten ihre Ländereien treuhänderisch für die Regentin und sind ihr und der Reichsregierung gegenüber verantwortlich. Sie haben das Recht, Verordnungen und lokal geltende Gesetze zu erlassen, die jedoch nicht im Widerspruch der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen gegenüber stehen dürfen, diesen untergeordnet sind und der Zustimmung der Regentin bedürfen. Gesetze und Verordnungen dürfen ohne Begründung von der Regentin oder mit drei Ministerstimmen abgelehnt oder außer Kraft gesetzt werden. Alle von den Provinzregierungen eingesetzten Organe und Institutionen sind der Reichsregierung verantwortlich und untergeordnet.
Die Provinzregierungen haben kein Recht, Entscheidungen innerhalb des Ressorts eines Ministers zu treffen. Dies beinhaltet insbesondere die Rechtssprechung, und selbstständige bewaffnete Truppen zu unterhalten, es sei denn mit ausdrücklicher Genehmigung der Regentin oder des entsprechenden Ministers.

Artikel 61
[Artikel 61 zum 01. Derrakhan 225 gestrichen]

Artikel 62
Die Provinzen Nord-Elùrya, Metchiya und der Stadtmark Estichà stehen unter der treuhänderischen Verwaltung eines Prinzipals. Die Prinzipale werden direkt per Beschluss von der Regentin ernannt. Die Prinzipale sind dabei wie alle anderen Organe der Provinzen der Reichsregierung gegenüber verwantwortlich und haben entsprechende Weisungen auszuführen. Es steht ihnen frei, lokale Verordnungen und Gesetze zu erlassen unter den unter Artikel 44 genannten Bedinungen.

Artikel 63
Die Reichsdomäne Yanàla steht unter direkter Verwaltung der Regentin. Es steht Ihr frei, lokale Verwalter einzusetzen.











Keiner weltlichen Gewalt steht es zu, dieses Kapitel der Verfassung des Elurischen Reiches zu ändern. Eine Änderung ist allein durch den obersten Rat der Hohepriester des wahren Glaubens der Welt Chrestonim möglich.

Artikel 64
Die wahre Religion des Elurischen Reiches und aller intelligenten Wesen auf seinem Boden ist das dualistische Prinzip des Hostinos und der Mra-Aggar, sowie ihrer Kinder und Untergötter, so wie es im gemeinsamen, Großen Göttlichen Gesetz der Priesterschaften des Hostinos und der Mra-Aggar im Ersten Kapitel jenes Werkes verankert ist.

Artikel 65
Ungläubige, also Personen, die nicht dem wahren Glauben laut Artikel 64 folgen, sind vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Ihnen ist der Aufenthalt im Elurischen Reich gestattet und es werden Ihnen die Rechte von Nichtbürgern gewährt.
Es ist Ihnen verboten, Ihren Glauben im Elurischen Reich zu verkünden, zu praktizieren oder zu verbreiten. Versammlungen zum Zwecke der Glaubensausübung sind Ihnen untersagt.
Die Elurische Regierung ist verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Regeln zu achten und diejenigen, die dagegen verstoßen, der Gerichtsbarkeit des Hohepriesterrates des Elurischen Reiches zu übergeben.

Artikel 66
Als Tempel wahren Glaubens sind nur diejenigen Tempel zu betrachten, die vom Obersten Rat der Hohepriester der Welt Chrestonim als solche anerkannt wurden. Jedwede religiöse Vereinigung, selbst wenn sie eine der im Großen Göttlichen Gesetz der Priesterschaften des Hostinos und der Mra-Aggar aufgeführte göttliche Entität als Ziel der Vererhung hat, gilt solange als ketzerische Vereinigung, bis eine Anerkennung durch den Obersten Rat der Hohepriester der Welt Chrestonim erfolgt ist.

Artikel 67
Das Elurische Reich ist dazu verpflichtet, die Weisungen des obersten Rates der Hohepriester des Elurischen Reiches und des Obersten Rates der Hohepriester der Welt Chrestonim durchzuführen, solange diese die Ausmerzung ketzerischer Elemente, der Sicherung eines der wahren Tempel oder andere religiöse Belange (nach Maßgabe oben geannter Instanzen) betrifft.

Artikel 68
Der Hohepriesterrat des Elurischen Reiches oder ihm übergeordnete Instanzen sind berechtigt, jedwedem Bürger der Stadt, egal welchen Standes die Bürgerrechte auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen. Mitglieder der Reichsregierung darf das Bürgerrecht nur vom Obersten Rates der Hohepriester der Welt Chrestonim daselbst entzogen werden.

Artikel 69
Das Elurische Reich verpflichtet sich, die Tempel des Reiches auf Weisung des Hohepriesterrates des Elurischen Reiches mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.




Artikel 70
Die Initiative zu einer Reform der Verfassung steht Mitgliedern der Reichsregierung, sowie den Prinzipalen des Reiches zu.

Artikel 71
Die Verfassungsreform benötigt eine Mehrheit von drei der fünf Stimmen des Kabinetts und der Zustimmung der Regentin. Der geänderte Verfassungstext erlangt rechtliche Gültigkeit mit der öffentlichen Verkündung.

Artikel 72
Alle Gesetze, Verordnungen, frühere Verfassungen und statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben beziehungsweise unwirksam; jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen.

Artikel 73
Diese Verfassung tritt unter der notwendigen Anwendung des Artikels 16 der alten und mit der Verkündung dieser Verfassung nunmehr ungültigen Verfassung der Stadt Estichà in Kraft und geschieht mit patriotischer Zustimmung der Vorsitzenden des Hohen Rates, der Sprecherin der Rates der Hohepriesters der Stadt Estichà, der Stadtkommandantin, dem Stellvertretenden Stadtkommandanten, dem Richter der Stadt Estichà und der Kommandeurin der Verbände der Allianz als Vertreterin der geheiligten Allianz, gesiegelt und beglaubigt von den Unterschreibenden und mit dem Segen der Götter behaftet für jetzt und immerdar.



Estichà, 23. Ajest 224 der Allianz

Jhiatara Jascara Chranijas,
Vorsitzende des Hohen Rates der Stadt Estichà

Jorrael na Shao,
Hohepriesterin der Mehdora und Sprecherin der Rates der Hohepriester der Stadt Estichà

Raman Arajhas,
Hohepriester des Delvan

Maria Villa Lobos,
Stadtkommandantin

Jolumbu,
stellvertretender Stadtkommandant

Kenan ap Lhazar,
Richter der Stadt Estichà

Beor aus Darsin,
Oberster Stadstverwalter der Stadt Estichà

Shandra Revijal Chranijel,
Kommandeurin der Verbände der Allianz und Interessensvertrerin der Mondrai-Akkra-Chrania Allianz